1. Europäisches Recht
Im Europäischen Recht gibt es einige Richtlinien die die Privatsphäre des Einzelnen schützen.
Der wichtigste Eckpunkt ist der Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Danach hat jeder ein Recht auf Achtung seines Privatsphäre. Behördliche Eingriffe bedürfen eines Gesetztes und einer konkreten Rechtfertigung. Somit ist für eine hoheitliche Videoüberwachung eine gesetzliche Regelung nötig.
Des weiteren regelt die Europäische Datenschutzrichtlinie (EU-DSRL) die Datenerfassung.
Die Richtlinie ist für alle EU-Staaten verbindlich und kann bei einer fehlenden Umsetzung ins Nationale Recht direkte Anwendbarkeit finden.
Datensicherheit ist in Europa ein aktuelles Thema, da die Situation von Land zu Land unterschiedlich ist. Angefangen von London, mit Biometrischer Videoüberwachung bis nach Deutschland, wo die Videoüberwachung ständig zunimmt. Die EU-DSRL gibt Leitlinien an und sichert die Öffentlichkeit der Verarbeitung.
2. Kunsturhebergesetz § 22 bis § 24 und § 33
Das Kunsturhebergesetz (KUG) von 1907 mit den §§ 22, 23 garantiert das Recht am eigenen Bild. Es zeigt auf, unter welchen Vorrausetzungen dieses durch Veröffentlichung eingeschränkt werden kann. Strafrechtliche Folgen bei Verstoß gegen die §§ 22,23 sind im § 33 definiert. Der § 24 gibt dem Staat das Recht (zum Zwecke der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit), ohne Einwilligung des Abgebildeten Bildnisse von diesem zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zur Schau zu stellen.
§ 22 Recht am eigenen Bild
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhalten hat. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 Recht am eigenen Bild – Ausnahmeregelungen I
- Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
- Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 24 Recht am eigenen Bild – Ausnahmeregelungen II
Zu Zwecken der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 33 Strafvorschrift
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.