Videoüberwachung in Deutschland

  1. Europäisches Recht
  2. Kunsturhebergesetz § 22 bis § 24 und § 33
  3. Bundesdatenschutzgesetz § 6b

1. Europäisches Recht


Im Europäischen Recht gibt es einige Richtlinien die die Privatsphäre des Einzelnen schützen.
Der wichtigste Eckpunkt ist der Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Danach hat jeder ein Recht auf Achtung seines Privatsphäre. Behördliche Eingriffe bedürfen eines Gesetztes und einer konkreten Rechtfertigung. Somit ist für eine hoheitliche Videoüberwachung eine gesetzliche Regelung nötig.

Des weiteren regelt die Europäische Datenschutzrichtlinie (EU-DSRL) die Datenerfassung.
Die Richtlinie ist für alle EU-Staaten verbindlich und kann bei einer fehlenden Umsetzung ins Nationale Recht direkte Anwendbarkeit finden.

„Die inhaltlichen Vorgaben der EU-DSRL gehen insbesondere bzgl. der Forderung nach Transparenz über die aktuelle Praxis der Videoüberwachung hinaus.“

Datensicherheit ist in Europa ein aktuelles Thema, da die Situation von Land zu Land unterschiedlich ist. Angefangen von London, mit Biometrischer Videoüberwachung bis nach Deutschland, wo die Videoüberwachung ständig zunimmt. Die EU-DSRL gibt Leitlinien an und sichert die Öffentlichkeit der Verarbeitung.

2. Kunsturhebergesetz § 22 bis § 24 und § 33


Das Kunsturhebergesetz (KUG) von 1907 mit den §§ 22, 23 garantiert das Recht am eigenen Bild. Es zeigt auf, unter welchen Vorrausetzungen dieses durch Veröffentlichung eingeschränkt werden kann. Strafrechtliche Folgen bei Verstoß gegen die §§ 22,23 sind im § 33 definiert. Der § 24 gibt dem Staat das Recht (zum Zwecke der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit), ohne Einwilligung des Abgebildeten Bildnisse von diesem zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zur Schau zu stellen.

§ 22 Recht am eigenen Bild

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhalten hat. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 Recht am eigenen Bild – Ausnahmeregelungen I

  1. Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
    • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
    • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
    • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
    • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient

  2. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24 Recht am eigenen Bild – Ausnahmeregelungen II

Zu Zwecken der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 33 Strafvorschrift

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

3. Bundesdatenschutzgesetz


Als zweite große Stütze gibt es das Bundesdatenschutzgesetz, speziell mit dem § 6b.

„Dieses Bundesgesetz musste ohnehin wegen der Notwendigkeit der Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie (EU-DSRL, dazu s.o.) in nationales Recht novelliert werden.“

So ist eine Überwachung in der Öffentlichkeit nur zulässig, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit dient. Der Überwachte hat das Recht auf jegliche Information (verantwortliche Stelle, Zweck, beabsichtigte Verarbeitung, etc.) der Überwachung, es sei denn, dem stehen überwiegend öffentliche Interessen der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr entgegen.

„Bei nicht öffentlich zugänglichen Bereichen kann das Hausrecht den Einsatz von Videoüberwachung praktisch sehr weitgehend rechtfertigen.“

Nicht im Rahmen der Erforderlichkeit liegt eine komplette Überwachung über die Räume, in denen das Hausrecht Geltung hat. Der Einsatz kommt somit nur in Frage, wenn ein Sicherheitsrisiko besteht. Beispielfall: Verhinderung und Aufklärung von Ladendiebstählen u.U. durch Videoeinsatz, jedoch nicht die Überwachung der Büros.

Im privaten Bereich greift hier wieder komplett das KUG.

§ 6b Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

  • Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, das schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
  • Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Er ist der zuständigen Datenschutzkontrollinstanz unter Angabe von verantwortlicher Stelle, Standort, Zweck, beabsichtigter Verarbeitung, eingesetzter Technik und regelmäßige Speicherfrist anzuzeigen.
  • Die nicht nur vorübergehende Speicherung und weitere Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn dies zum Erreichen des verfolgten Zweckes unerlässlich ist.
  • Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese zu benachrichtigen, es sei denn, dem stehen überwiegende öffentliche Interessen der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr entgegen.
  • Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.