Ausweitung der DNA-Analyse: Auswertung codierender Abschnitte

In Deutschland darf mit dem Genetischen Fingerabdurck nur die eindeutige Identität eines mutmaßlichen Täters ermittelt werden. Eine weitere Auswertung des Erbmaterials ist nicht erlaubt. Die Niederlande gehen schon einen Schritt weiter: Aus den DNS-Spuren am Tatort darf dort auf körperliche Merkmale des Täters geschlossen werden. Eine neue Dimension tut sich auf.

Das Gesetz, das der niederländischen Polizei solch weitreichenden Befugnisse verschafft, wurde vor kurzem erst verabschiedet und liegt nun Königin Beatrix zur Unterschrift vor.

Zwar ist es den Fahndern nur erlaubt, Eigenschaften auszulesen, die für die Strafverfolgung sinnvoll und äußerlich sichtbar sind. Dazu gehören Augen- und Haarfarbe. Mögliche Erbkrankheiten oder einen Hang zum Alkoholismus oder zur Gewalttätigkeit dürfen nicht extrahiert werden. Zwar sind die letzteren Eigenschaften (noch) nicht aus der DNS ablesbar, aber es gibt genügend Wissenschaftler, die dies in Zukunft für möglich halten.


Aber auch schon bei den beiden genannten, erlaubten Eigenschaften tun sich die Forensiker schwer, da diese Eigenschaften von mehreren Abschnitten der DNS kodiert werden. Lediglich rote Haare können mit einer Sicherheit von 80% bestimmt werden.

Aber auch die ethnische Herkunft einer Person kann relativ gut bestimmt werden. Zwar wissen die Genetiker nicht, welche Bereiche der Erbsubstanz wirklich für die Zugehörigkeit zu einer Ehnie zuständig ist, doch durch Vergleichstests konnten gewisse DNS-Stränge etwa Westeuropäern, Afrikanern oder Südostasiaten zugeordnet werden. Somit kann das Aussehen des mutmaßlichen Täters geahnt werden. Manche Biowissenschaftler gehen sogar noch weiter: In einigen Jahren soll es möglich sein, aus der Erbinformation ein Phantombild des Täters zu erstellen.

In Deutschland wird zur Zeit noch nicht darüber diskutiert, so weit zu gehen. Zwar soll nach dem Willen der Regierung in Zukunft auch das Geschlecht aus den Genen abgelesen werden, doch der kodierte Bereich der DNS bleibt für die Fahnder weiter Tabu.


Trotz der vorliegenden Einschränkung, nur äußere Anzeichen einer Person aus den Daten schließen zu dürfen, ebnet dieses Gesetz den Weg für weitergehende Untersuchungen. Da dazu nicht nur der Genetische Fingerabdruck, sondern die gesamte Erbinformation des Täters gespeichert werden muß, sind weiteren Auswertungen Tor und Tür geöffnet. Und bestimmte Erbkrankheiten sind durchaus auch äußerlich zu erkennen. Mit dieser Begründung könnte die Analyse ebenfalls ausgedehnt werden.

Das Argument der Gegner des Genetischen Fingerabdrucks, daß durch dessen Einführung der DNS-Analyse der Weg bereitet wird, scheint sich zu bestätigen.

 Autor: Thomas Mayer
 Veröffentlichung: 14. März 2003
 Kategorie: Nachricht
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