Die Sinnhaftigkeit der Rasterfahndung

Dirk Pehl vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg hat 27 Rasterfahndungen nach §§ 98a und b statistisch ausgewertet.

Pehl hat 30 Rasterfahndungen ermittelt, wovon er aber drei aufgrund noch laufender Verfahren nicht in seine Untersuchung aufnehmen konnte. Die übrigen 27 waren Fahndungen zu verschiedensten Bereichen des Strafrechts, wobei 19 Verfahren wegen Straftaten gegen Leib und Leben eingeleitet wurden. 22 der untersuchten Rasterfahndungen wurden alleine in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern durchgeführt. Insgesamt konnten 135 Beschuldigte ermittelt werden, wobei die Zahl pro Anwendung der Rasterfahndung zwischen einem und 56 liegt.

Da eine Rasterfahndung richterlich angeordnet werden muss, hat Pehl auch die Anträge der Staatsanwaltschaften zur Zulassung der Fahndungsmethode untersucht. Die meisten enthalten nur eine Begründung und Zielsetzung, die per Cut and Paste aus Gesetzestexten zusammengestellt wurde.

Der eigentliche Datenabgleich dauerte in der Regel einen Tag, jedoch in der Hälfte der Verfahren ein Monat oder mehr seit der Anordnung vergangen sind, bis er durchgeführt wurde. Häufig treten zusätzlich technische Probleme auf, die jedoch nicht immer in den Ermittlungsakten festgehalten werden. In der Hälfte der Fälle werden Daten von Einwohnermeldeämtern verwendet.

Zwar brachten mehr als zwei Drittel der Rasterfahndungen neue Ermittlungserkenntnisse, jedoch nur in vier Fällen führten diese zur Ergreifung der Täter. Nur in einem Fall wurden die Ergebnisse der Rasterfahndung als Beweismittel in der Anklageschrift geführt. In allen erfolgreichen Fällen diente die Rasterfahndung zur Vorbereitung einer DNA-Reihenuntersuchung, d.h. zur Verkleinerung des Personenkreises, der zum Abgabe seines genetischen Fingerabdrucks aufgerufen wurde.

Interessant ist auch die Tatsache, dass die Rasterfahndung in den ersten zehn Jahren seit ihrer Einführung in die StPO 1992 kaum eingesetzt wurde. Erst seit 2002 wird sie häufiger durchgeführt. Es hat sich des Weiteren gezeigt, dass es keinen Straftatbestand gibt, für den die Rasterfahndung generell ein gutes Mittel für die Ermittler darstellt.

 Autor: Thomas Mayer
 Veröffentlichung: 20. Oktober 2007
 Kategorie: Nachricht
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