Automatisierte Kennzeichenerfassung und -auswertung teilweise rechtswidrig

Nach der Entscheidung zur Online-Durchsuchung stärkt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In seiner Entscheidung vom 11.03.2008 wurde die automatisierte Erfassung und Auswertung von KFZ-Kennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein für grundgesetzwidrig erklärt.

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) schreibt in §14 Abs. 5 vor, dass „Polizeibehörden […] auf öffentlichen Straßen und Plätzen Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand automatisiert erheben [können]. Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen.“

Im Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein steht in §184 Abs. 5f, dass die Polizei durch elektronische Mittel KFZ-Kennzeichen erfassen darf. Diese sind spätestens einen Monat nach Erhebung zu löschen, es sei denn, sei würden „zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung benötigt“ oder Tatsachen sprächen dafür, „dass die Person künftig vergleichbare Straftaten“ begehen wird. Eine Zweckänderung der Daten müsse im Einzelfall festgestellt und kommentiert werden.

Das BVerfG schreibt in seiner Entscheidung, dass die automatische Kennzeichenerfassung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt, wenn das Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort gelöscht wird.

Daneben dürfen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur auf einer grundgesetzmäßigen gesetzlichen Grundlage erfolgen. Diese sei beispielsweise gegeben, wenn der Abgleich zum Finden gestohlener Fahrzeuge erfolge. Sollen weitere Zwecke verfolgt werden, wie z. B. die Erstellung von Bewegungsprofilen, so ist dieser Eingriff nach Meinung des BVerfG nicht mehr verhältnismäßig.

In den beanstandeten Gesetzen fehle jedoch ein genau definierter Bereich, zu dessen Zweck die Datenerhebung erfolgt. Damit verstoßen sie gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit, außerdem seien sie nicht verhältnismäßig, da sie einerseits schwerwiegende Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung erlaubten, andererseits aber anlasslose und flächendeckende Überwachung erlaube.

 Autor: Thomas Mayer
 Veröffentlichung: 14. März 2008
 Kategorie: Nachricht
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