Das BVerfG hat vor der Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Daten dürfen bis zur Entscheidung in der Hauptsuche nur zur Verfolgung schwerer Straftaten genutzt werden.Der Eilantrag von acht Beschwerdeführern beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wurde teilweise abgelehnt, teilweise war der Antrag erfolgreich.
Die Entscheidung betrifft zwei durch die Einführung der Vorratsdatenspeicherung geschaffene Paragrafen: § 113a des Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt die Pflicht zur Speicherung der Telekommunikationsdaten, § 113b TKG die Verwendung der Daten. Die Beschwerdeführer wollten beide Paragrafen bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Herbst außer Kraft gesetzt sehen.
Das BVerfG lehnte die Aussetzung der Speicherung ab, lässt jedoch den Zugriff auf die gespeicherten Daten nur für die Verfolgung schwerer Straftaten zu, nicht jedoch zur Verfolgung aller mittels Telekommunikation begangener Straftaten.